Richtlinien zur Förderung von Energiesparmaßnahmen

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 05.05.202022 ein neues Förderungskonzept beschlossen.

Dieses Konzept wurde von der Energiegruppe ausgearbeitet und als gemeinsamer Antrag zur Einführung eines Fördersystems zur Unterstützung der Umsetzung der Energiestrategie durch die Gemeinde Trins eingereicht.

Demnach werden folgende neue Förderungen gewährt


Mit den nachangeführten Förderungen soll ein Anreiz zu Energieeinsparung und für die Verwendung umwelt- und klimafreundlicher Warmwasser-, Wärme- und Stromversorgung zum Schutz unserer Umwelt gesetzt werden. Zugleich zielt diese Förderung darauf ab, die Energieunabhängigkeit gemäß Tirol 2050 energieautonom zu erreichen. Diese Förderungen werden bewusst zusätzlich, wo es die jeweiligen Förderrichtlinien erlauben, zu Landes- oder sonstigen Fördermitteln gewährt.


§ 2 Förderungsgegenstand


Gefördert werden:


(1)    der Tausch/Ersatz der bestehenden (Haus-, Wohnungs-) Zentralheizung durch eine moderne Biomasseheizung, sofern sie der Beheizung privater Wohnflächen dient, gilt auch für Biomasseheizungen bei Neubauten;


(2)    thermische Solaranlagen für die Warmwasserbereitung (und die Heizungsunterstützung). Es werden Solaranlagenwelche durch gewerblich befugte Unternehmen errichtet wurden gefördert. Die Beheizung von Schwimmbädern wird nicht gefördert;


(3)    netzgekoppelte Photovoltaikanlagen;


(4)    Wärmeschutzmaßnahmen 

       Dämmmaßnahmen der Fassade, der Kellerdecke, der obersten Geschossdecke und der Fensteraustausch sowie das Erreichen der nach Tiroler Wohnhaussanierungsförderung definierten Ökostufen 2030 und 2050 im Rahmen einer Wohnhaussanierung;

         

(5)    der Einbau einer Wärmepumpe für Heizzwecke mit der Wärmequelle Erdreich, Grundwasser oder Luft;


(6)    die Anschaffung von Elektromopeds;


(7) die Inanspruchnahme einer Energieberatung vor Ort durch Energie Tirol, die unabhängige Energieberatungsstelle des Landes;


(8) durch einen einmaligen Kostenzuschuss gemäß den Voraussetzungen des § 3 und Bedingungen des § 5 dieser Richtlinien.


Die Förderungen richten sich ausschließlich an Privatpersonen bzw. Haushalte und Betriebe (inkl. Landwirtschaftlichen Betrieben). 

 

§ 3 Voraussetzungen für die Förderung


(1)    Eine Förderung nach § 2 Abs. 1 setzt voraus, dass 

  1. allfällige erforderliche behördliche Bewilligungen für die Errichtung der Anlage durch den/die Förderungswerber/in eingeholt wurden,
  2. die Tiroler Wohnbauförderung (Neubau) bzw. Wohnhaussanierungsförderung (Umbau oder Sanierung)  gewährt wurde,
     Hinweis: förderfähige Biomassekessel sind unter www.produktdatenbank-get.at einsehbar,
  3. der/die Förderungswerber/in die errichtete Anlage ordnungs- und bestimmungsgemäß betreibt.


(2)    Eine Förderung nach § 2 Abs. 2 setzt voraus, dass

  1. die Errichtung der thermischen Solaranlage der Tiroler Bauordnung entspricht und gegebenenfalls angezeigt wird, 
  2. alle zivilrechtlichen Erfordernisse vor Beginn der Errichtung erfüllt sind, 
  3. die Montage der Dachneigung und -ausrichtung bzw. Fassade angepasst ist (Flachdächer ausgenommen),
  4. die Tiroler Wohnbauförderung (Neubau) bzw. Wohnhaussanierungsförderung (Umbau oder Sanierung)  gewährt wurde,
     Hinweis: förderfähige thermische Solarkollektoren sind unter www.produktdatenbank-get.at einsehbar.


(3)    Eine Förderung nach § 2 Abs. 3 setzt voraus, dass

  1. die Errichtung der Photovoltaikanlage der Tiroler Bauordnung entspricht und angezeigt (zumindest eine Bauanzeige) wird, 
  2. alle zivilrechtlichen Erfordernisse vor Beginn der Errichtung erfüllt sind, 
  3. die installierte Photovoltaikanlage an das öffentliche Netz angeschlossen und dies vom Netzbetreiber bestätigt wurde, 
  4. und keine Gemeindeförderung nach § 2 Abs. 3 für das Objekt in den letzten 25 Jahren gewährt wurde. Sollte bereits eine Förderung ausbezahlt worden sein, aber die maximale Förderhöhe noch nicht erreicht sein, kann eine Förderung gewährt werden, deren Förderhöhe sich aus dem maximalen Förderbetrag abzüglich der bereits ausbezahlten Förderung ergibt.


(4)    Eine Förderung nach § 2 Abs. 4 setzt voraus, dass

  1. die Gebäudenutzfläche von 300 m² nicht überschritten wird (gilt nur für Wohngebäude),
  2. die Tiroler Wohnhaussanierungsförderung (Umbau oder Sanierung) gewährt wurde,
  3. die gültigen bautechnischen und feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten wurden,
  4. keine Gemeindeförderung nach § 2 Abs. 4 für das Objekt in den letzten 25 Jahren gewährt wurde. Sollte bereits eine Förderung ausbezahlt worden sein, aber die maximale Förderhöhe noch nicht erreicht sein, kann eine Förderung gewährt werden, deren Förderhöhe sich aus dem maximalen Förderbetrag abzüglich der bereits ausbezahlten Förderung ergibt. Wurde nur ein Teilbereich (z.B.: nur Fenster) gefördert, kann für diesen Teilbereich erst nach 15 Jahren erneut um eine Förderung angesucht werden.


(5)    Eine Förderung nach § 2 Abs. 5 setzt voraus, dass 

  1. die Tiroler Wohnbauförderung bzw. Wohnhaussanierungsförderung gewährt wurde,
     Hinweis: förderfähige Wärmepumpen sind unter www.produktdatenbank-get.at einsehbar,
  2. keine Gemeindeförderung nach § 2 Abs. 5 für das Objekt in den letzten 15 Jahren in Anspruch genommen wurde. 


(6)    Eine Förderung nach § 2 Abs. 6 setzt voraus, dass

  1. sich der Hauptwohnsitz in der Gemeinde Trins befindet,
  2. die Bundesförderung für Elektromobilität (KPC - www.umweltfoerderung.at) gewährt wurde,
  3. keine Gemeindeförderung nach § 2 Abs. 6 in den letzten 5 Jahren in Anspruch genommen wurde.


(7)    Eine Förderung nach § 2 Abs. 7 setzt voraus, dass die Energieberatung vor Ort durch Energie Tirol, die unabhängige Energieberatungsstelle des Landes, vorgenommen wird. Die Kosten einer Energieberatung betragen € 180,-- (Tarif 2021). 


(8)    Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.


(9)  Die Gewährung der Förderung ist in Abhängigkeit des jährlich zur Verfügung gestellten Budgets möglich und daher durch diesen Betrag gedeckelt.



§ 4 Förderungswerber/in

(1)    Förderungswerber können Eigentümer, Miteigentümer, Bauberechtigte oder Bestandsnehmer (Mieter, Pächter) einer abgeschlossenen Wohnung (mit eigener Haushaltsführung), eines Wohn- oder Betriebsgebäudes sein. Der Hauptmieter bzw. Pächter muss die Zustimmung des Eigentümers, der Untermieter zusätzlich die Zustimmung des Hauptmieters für die Errichtung von baulichen Maßnahmen haben. 

(2)    Wird eine neue Wohnanlage durch einen Bauträger errichtet und diese mit einer Solaranlage ausgestattet (Förderung nach § 2 Abs. 2), so sind trotzdem die Miteigentümer Förderungswerber und erhalten nur diese die Förderung. Das Ansuchen muss von jedem/r Miteigentümer/in selbst gestellt werden.

 


§ 5 Bedingungen und Förderungshöhe


(1)    Biomassekessel 

Für die Gewährung der Förderung wird der Erhalt der Tiroler Wohnbauförderung (Neubau) bzw. Wohnhaussanierungsförderung (Umbau oder Sanierung) vorausgesetzt.
 
 

Die Förderung beträgt je (Zentral-)Heizungsanlage:


         Biomassekessel: € 500,-- 

         

         

(2)    Thermische Solaranlagen für die Warmwasserbereitung (und die Heizungsunterstützung). 

Für die Gewährung der Förderung wird der Erhalt der Tiroler Wohnbauförderung (Neubau) bzw. Wohnhaussanierungsförderung (Umbau oder Sanierung) vorausgesetzt.


Die Förderung beträgt € 50,-- pro m² Kollektor-Aperturfläche. Die Höchstgrenze beträgt € 350,-- pro Solaranlage. Bei Mehrfamilienhäusern gilt dieser Höchstsatz pro abgeschlossener Wohneinheit.



(3)    Photovoltaikanlagen

Gefördert werden stationäre, d.h. auf Gebäuden installierte, netzgekoppelte Photovoltaikanlagen zur Stromgewinnung. Die Förderhöhe für PV-Anlagen beträgt € 100,-- pro kWp. Die Höchstgrenze beträgt insgesamt € 600,--. 



(4)    Wärmeschutzmaßnahmen (Fassade, Oberste Geschoßdecke/Dach, Kellerdecke und Fenster) 

Für die Gewährung der Förderung wird der Erhalt der Tiroler Wohnhaussanierungsförderung (Umbau oder Sanierung) vorausgesetzt.


Nicht förderbar sind jene Materialien, auf die von der Gemeinde Trins aus ökologischen Gründen verzichtet wird, das sind (H)FCKW – geschäumte Dämmstoffe (Achtung bei extrudiertem Polystyrol XPS!) und Fenster mit Rahmen aus Tropenholz.

         

€ 500,00  für umfassende Sanierung (nur bei Erreichung einer Ökobonusstufe)


€ 200,00 für insgesamt eine Wärmeschutzmaßnahme
 (entweder/oder Fassade, Oberste Geschossdecke/Dach, Kellerdecke, Fenster)



(5)    Wärmepumpe

         Für die Gewährung der Förderung wird der Erhalt der Tiroler Wohnbauförderung (Neubau) bzw. Wohnhaussanierungsförderung (Umbau oder Sanierung) vorausgesetzt.


Die Förderung beträgt je Wärmepumpe (Luft, Grundwasser, Erdreich): € 500,00
 Brauchwasserwärmepumpen: 100,00



(6)    Elektromopeds

         Für die Gewährung der Förderung wird der Erhalt der Bundesförderung (KPC - www.umweltfoerderung.at) vorausgesetzt.

         Die Anschaffung von Elektromopeds (E-Roller) wird mit einem Betrag von € 200,-- pro Elektromoped und Haushalt gefördert. 


(7)    Vor-Ort Energieberatung und Telefonberatung mit Protokoll

Die Kosten der Energieberatung vor Ort durch den Verein „Energie Tirol“ in Höhe von € 180,-- (Tarif 2021) sowie die Telefonberatung mit Protokoll (z.B. für „Raus aus Öl und Gas Förderung“) in Höhe von € 80,-- werden zu 50% gefördert und werden gegen Vorlage der Rechnung bzw. des Zahlungsbeleges direkt von der Gemeinde ausbezahlt. 


(8)    Auszahlung der Förderung

         Die Gemeinde behält sich vor, je nach Maßgabe der vorhandenen Finanzmittel die Auszahlung der Förderung erst im nachfolgenden Haushaltsjahr vorzunehmen.


§ 6 Verfahrensbestimmungen


(1)    Kostenzuschüsse für den Ankauf und die Installation von Biomassekesseln, thermischen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen, Solarstromspeichern inkl. intelligenter Steuerung und Wärmepumpen sowie für die Durchführung von Wärmeschutzmaßnahmen und für den Ankauf von Elektromopeds werden nur aufgrund eines Ansuchens einmalig gewährt. Für diese Ansuchen sind die in der Gemeinde erhältlichen Formulare zu verwenden. 

(2)    Ansuchen sind spätestens 8 Monate nach Erhalt bzw. Ausstellung der notwendigen Unterlagen (bei Förderung gem. § 2 Abs. 1 – 7 ohne Abs. 6) bzw. nach Ankauf des E-Mopeds einzureichen.

(3)    Mit dem Ansuchen sind das Energieberatungsprotokoll (für den Erhalt der Energieberatungsförderung von Energie Tirol) für die Förderung nach § 2 Abs. 7, die Endabrechnung der Tiroler Wohnbauförderung bzw. Wohnhaussanierungsförderung (bei Förderung gem. § 2 Abs. 1 - 2 und Abs. 5), die Abnahme-/Anschlussbestätigung des Netzbetreibers (bei Förderung gem. § 2 Abs. 3), Information zur Förderauszahlung Land Tirol (bei Förderung gem. § 2 Abs. 4), die eventuell notwendigen Zustimmungserklärungen seitens des Eigentümers bzw. Hauptmieters, sowie entsprechende Kopien der Rechnungen und Einzahlungsbestätigungen einzureichen. 

(4)    Die Entscheidung über die Förderung wird dem/r Förderungswerber/in schriftlich mitgeteilt.

(5)    Die Auszahlung der Förderung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf ein Bankkonto.


§ 7 Rückzahlung der Förderung


Der gewährte Kostenzuschuss ist zurückzuzahlen, wenn

(1)    die Förderung zu Unrecht oder aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des/der Förderungswerbers/in gewährt wurde.

(2)    die Förderung widmungswidrig verwendet wird.

(3)    die Biomasseheizung, thermische Solaranlage, PV-Anlage, Wärmepumpe nicht mindestens 10 Jahre ab Auszahlung des Kostenzuschusses widmungsgemäß verwendet wird.


§ 8 Sonstige Bestimmungen


Diese Richtlinien treten ab 01.06.2022 in Kraft und gelten bis auf Widerruf. Die bestehende Richtlinie tritt gleichzeitig außer Kraft.

Zum Antrag: (steht in Kürze bereit)

Förderantrag (1,59 MB) - .PDF

Formulare